Aus der Geschichte des Hutmachergewerbes
Von Hans Hagleithner, Hall in Tirol (1932)

Wie aus den im Haller Stadtarchiv erliegenden Gerichtsprotokollen zu ersehen ist, kamen am 3. November 1588 die Meister und Gesellen des Hutmachergewerbes zusammen, um eine Huterordnung zu besprechen. Die Aufschrift des darüber aufgenommenen Protokolles lautet: „Abred und Beschließung wegen Aufrichtung der Hutterordnung in Hall“. Nach Verlesung der Artikel sagt Michael Feß von Imst, er lasse sich die Artikel gefallen und es sei gut, daß man die Hausierer abstelle; man soll aber die Ordnung bei der Stadt hinterlegen. Dem Georg Körntheuer ist es gleich, wo die fürstliche Durchlaucht die Ordnung hinterlege. Michael Diener sagt, die Ordnung sei sehr gut und er wolle sehr gerne einwilligen. Auch Thoman Puechmayr ist damit einverstanden, daß die Ordnung aufgerichtet werde, es soll aber ein Meister das Recht haben, Gesellen zu halten, soviel er wolle. Andre Fischer wünscht, daß ein Geselle, wenn er Urlaub nimmt, wandern soll. Sodann kommen die Gesellen zum Wort, Hans Liebhard spricht, was die Meister sagen und was von der Mehrheit beschlossen wird, dabei lasse er es bleiben. Christof Lotter möchte gerne wissen, welche Meisterstücke zu machen seien, und was die mehrere Stimm sei, dabei lasse er es verbleiben; „und der Gesellen halber säche er gar gerne, daß es wider die Meister nit war, daß ein Gesell nit die ganze Wochn schuldig sein soll auswarten“. Offenbar gegen das Heranziehen der Gesellen zu häuslichen Arbeiten.

Es wurde dann beschlossen, in die Ordnung aufzunehmen, daß nachstehende Meisterstücke zu machen seien: „erstlich ein Visierhuet, ein doppelten Plotzenhuet, ein geklopfter Scheibenhuet und letztlich ein aufgestülpter geklopfter Bürgershuet, dann ein filzernes Paar Söckl, solange der Mann zwiselt (zweigeteilt) ist“.

Endlich wurde noch beantragt, daß der, der das Meisterstück nicht machen kann, noch zwei Jahre lang wandern soll. Eines Meisters Sohn soll die Meisterstuck wie andere Gesellen zu machen schuldig sein. Doch sollen dieselben Meisterssöhne von der Mahlzeit befreit sein. Daneben ist der alte Prandmayr seines Alters halben das Meisterstuck zu machen befreit, er bleibt aber die Mahlzeit schuldig. Wer eines Meisters Tochter nimmt, soll die Meisterstuck machen, aber von der Mahlzeit befreit sein.

Quelle: Hans Hagleitner, Aud der Geschichte des Hutmachergwerbes, in: Tiroler Heimatblätter, Monatshefte für Geschichte, Natur- und Volkskunde, 10. Jahrgang, Heft 11, November 1932, S. 406.
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