Instruction für Locomotiv-Führer und Heizer
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Instruction für Locomotiv-Führer und Heizer, Localbahn Innsbruck - Hall i. T.

Localbahn Innsbruck - Hall i. T.

Instruction
für
Locomotiv-Führer
und
Heizer.

Genehmigt mit Erlaß der k. k. General-Inspection der österr. Eisenb.
Zl. 8362 ex 1891
II

Innsbruck, 1891
Verlag der Localbahn Innsbruck-Hall i. T.
Buchdruckerei A. Edlinger.

Instruction
für das
Maschinen-Personale

Vorgesetzte des Locomotivführers und Heizers.

1. Die Vorgesetzten des Locomotivführers sind: Der Betriebsleiter und der Heizhausleiter (Maschinenmeister).

Hinsichtlich des Verkehrsdienstes hat der Locomotivführer während der Fahrt den Anordnungen des Zugführers nachzukommen.

Der Heizer untersteht dem Locomotivführer und allen Vorgesetzten desselben.

Allgemeine Pflichten des Maschinen-Personales.

2. Jeder Locomotivführer muß diese Instruction sowie die Signalordnung und jene allgemeinen Verkehrsvorschriften, welche die Sicherheit des Verkehres und den sonstigen Dienst des Locomotivführers betreffen, genau kennen und auch den Heizer darüber unterrichten.

Der Betriebsleiter wird das Maschinenpersonale über die genannten Instructionen von Zeit zu Zeit prüfen und dem Geschäftsleiter darüber berichten.

Der Locomotivführer muß eine genaue Kenntniß der ihm anvertrauten Maschine und der Fahrbetriebsmittel besitzen und kleinere Reparaturen selbst vornehmen können.

Locomotivführer und Heizer sollen bei allen ihren Verrichtungen Gewandtheit und Geistesgegenwart an den Tag legen und stets nüchtern sein. Trunkenheit im Dienste hat die sofortige Entlassung zur Folge.

Wenn der Locomotivführer nicht zum Fahr- oder Verschiebdienst mit der Maschine beordert ist, muß er jede ihm von seinen Vorgesetzten aufgetragene anderweitige Arbeit oder Dienstleistung unweigerlich verrichten. Das Gleiche gilt für den Heizer.

Unterweisung des Heizers.

3. Der Locomotivführer ist verpflichtet, dem Heizer vor Allem die Handgriffe zu zeigen, welche er anwenden muß, um eine im Gange befindliche Locomotive zum Stillstande zu bringen und in diesem Zustande gefahrlos zu erhalten. Außerdem hat er dem Heizer über seinen Dienst die nöthigen Weisungen zu ertheilen und ihn bei allen seinen Verrichtungen zu überwachen. Der Heizer muß den Anforderungen des Locomotivführers unbedingt Folge leisten.

Leitung der Maschine.

4. Die Leitung der Locomotive ist dem Führer allein überlassen. Außer ihm darf Niemand die Locomotive in Bewegung setzen. Der Locomotivführer ist für die ihm anvertraute Maschine, sowie für die Requisiten und Werkzeuge, womit seine Maschine ausgerüstet ist, verantwortlich.

Vorbereitung zur Fahrt.

5. Spätestens eine halbe Stunde vor Abgang eines fahrplanmäßigen Zuges, und wenn Verschiebungen nothwendig werden sollten, zu der bestimmten Zeit hat der Locomotivführer mit vollständig dienstbereiter Maschine zur Verfügung zu stehen und den Anordnungen des Betriebsleiters oder Heizhausleiters in Bezug auf das Rangiren und die Abfahrt der Züge pünktlich nachzukommen.

Sodann hat sich der Locomotivführer mit dem Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter und dem Zugführer wegen allfälliger dienstlicher Informationen ins Einvernehmen zu setzen.

Vor Abgang eines jeden Zuges hat der Maschinenführer zu untersuchen:

a) ob die Feuerung in Ordnung ist und die Rohrwände und Siederohre dicht sind;
b) ob Regulator und Steuerung an der Maschine leicht und gut gangbar sind;
c) ob das Wasserstandsglas ganz und nicht verstopft ist, und ob die Abblase-Hähne, Ventile und das Manometer richtig functioniren;
d) ob die Speisepumpen (Injecteurs) ihre Function verrichten;
e) ob sämmtliche Verpackungen dicht und ob keine Dampfausströmungen an Kessel, Röhren oder Dichtungen wahrnehmbar sind;
f) ob das Gestänge und alle Schmiervorrichtungen in Ordnung sind, ob die Kurbelzapfen, Lager, Radsterne oder Scheiben und Bandagen ganz und fest sind, und ob die Spurweite genau die normale ist;
g) ob die Hebel-Bremse leicht und fest schließt;
h) ob die Vacuumbremse im Zuge gut functionirt und
i) ob der Aschenkastenverschluß leicht gangbar und der Funkenfänger in Ordnung ist.

Der Locomotivführer ist dafür verantwortlich, daß kein die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Verkehres gefährdendes Gebrechen unbehoben bleibe.
Fünf Minuten vor Abgang eines Zuges hat der Führer seine Maschine mit Vermeidung jedes Stoßes an den Zug zu stellen, worauf der Heizer die Kuppelung der Maschine mit dem Zuge vorzunehmen hat.

Verhalten während der Fahrt.

6. Während der Fahrt darf
a) der Wasserstand des Kessels niemals unter den bezeichneten niedersten Stand herabkommen;
b) der Dampfdruck unter keinen Umständen den am Manometer bezeichneten höchsten Druck übersteigen. (Manometer und Abblase-Ventile müssen in genauer Übereinstimmung sein.)

Wenn beide Injectoren versagen und nicht wenigstens einer mit Sicherheit anstandslos functionirt, so ist die Fahrt einzustellen.

Der Führer hat sich öfter von der richtigen Function der Luftbremse Überzeugung zu verschaffen und falls ein Mangel an derselben nicht sofort beseitigt werden könnte, den Zugführer zu verständigen, damit die Spindelbremsen in diesen Falle sicher in Thätigteit gesetzt werden.

Der Locomotivführer hat die Fahrordnung genau einzuhalten, und darf die dort festgesetzten Fahrgeschwindigkeiten nicht überschreiten.

Während der Fahrt haben der Locomotivführer und Heizer nicht nur ein sorgfältiges Augenmerk auf die Maschine, den Wagenzug und das Zugbegleitungspersonale, sondern auch auf die Bahn zu richten.

Jeder Zug muß sofort anhalten, wenn irgend eine Wahrnehmung gemacht wird, die schließen läßt, daß aus der Weiterfahrt eine Gefahr entstehen kann.

Bei den der Bahn nahegelegenen Häusern, Heu- und Strohschobern oder anderen feuergefährlichen Objecten hat der Heizer das Nachfeuern ganz zu unterlassen, die Aschenklappe zu schließen, und der Locomotivführer die Wirkung des Blasrohres zu mäßigen. Dem Funkenfänger ist sorgfältiges Augenmerk zu schenken.

Es darf in diesem Falle weder nachgefeuert, noch das Feuer geschürt werden, und es ist die Steuerung möglichst auf Schluß der Schieber zu stellen und der Regulator möglichst zu schließen.

Wird die Fahrt aus was immer für einer Ursache unterbrochen, so hat der Locomotivführer sich mit dem Zugführer wegen der zu ergreifenden Maßregeln ins Einvernehmen zu setzen, und dessen Anordnungen in Betreff des Fahrdienstes Folge zu leisten.

Trennen sich während der Fahrt Wagen vom Zuge, so darf der Locomotivführer den Zug nur dann anhalten, wenn er sicher ist, daß die abgetrennten Wagen dem Zuge nicht nachrollen.

Tritt während der Fahrt heftiger Schneefall oder ein Schneewehen ein, und ist das Eindringen des Schnees in den Aschenkasten zu befürchten, so sind die Aschenkastenklappen zu schließen und hat der Maschinenführer, wenn möglich, denselben in der nächsten Station abzunehmen.

Schneewehen von nur einiger Länge können nicht mehr durchfahren werden, wenn dieselben bei trockenem Schnee 0.4 m, bei festem Schnee 0.2 m über den Schienen liegen. Das Durchbrechen von Schneewehen, falls dasselbe überhaupt mit Aussicht auf Erfolg vorgenommen werden kann, hat allein mit der abgekuppelten Maschine zu geschehen. Mit voraussichtlich nutzlosen Versuchen ist keine Zeit zu verlieren, sondern ist vielmehr in einem solchen Falle der Zug unter Anwendung der nöthigen Vorsicht in die letzte Station zurückzuschieben.

Verhalten bei Annäherung an eine Station oder Haltestelle und nach Beendigung der Fahrt.

7. Bei der Annäherung an eine Station oder Ausweiche hat der Führer die Geschwindigkeit des Zuges rechtzeitig zu mäßigen, das Achtungssignal mit der Locomotivglocke zu geben und zu sehen, ob von der Station oder der Ausweiche dem Zuge keine Signale gegeben werden, ob der Einfahrtswechsel richtig gestellt und das Einfahrtsgeleise frei ist.

Bei der Einfahrt in die Ausweichen hat der Locomotivführer genau im Sinne der allgemeinen Verkehrs-Vorschriften vorzugehen.

Wechsel und Geleisekreuzungen sind jederzeit langsam zu befahren und dürfen nur dann ausnahmsweise mit gebremsten Rädern befahren werden, wenn dadurch voraussichtlich ein Unfall verhütet werden kann.

Nach Beendigung der Fahrt hat der Locomotivführer die Maschine stets in allen Theilen genau zu untersuchen, um etwaige Gebrechen entdecken und deren Behebung veranlassen zu können.

Es ist dem Locomotivführer bei sofortiger Dienstesentlassung untersagt, eine eigenmächtige Änderung an der Spannung der Federwagen vorzunehmen.

Reinhaltung der Maschine.

8. Für die sorgfältige Reinhaltung der Maschine ist der Locomotivführer verantwortlich. Sämmtliche Maschinentheile müssen nicht nur rein gehalten, sondern, wo es nothwendig ist, auch blank geputzt werden. Die Reinigung der Maschine hat sich nicht nur auf das Äußere, sondern auch auf das Innere, das ist auf die Säuberung der Siederohre und das häufige Auswaschen des Kessels zu erstrecken, und sind in letzterer Beziehung besonders die Maßregeln anzuwenden, welche das Ansetzen des Kesselsteines verhüten.

Schmieren der Wagen.

9. Der Locomotivführer hat nicht nur für das Schmieren der Maschine, sondern auch für das Schmieren der Wagen seines Zuges Sorge zu tragen, und haben die Heizer nach der Anordnung des Führers mitzuhelfen.

Für das Schmieren der Wagen gelten folgende Weisungen:

a) Die Schmiertermine sind auf dem Langbaume der betreffenden Wagen ersichtlich gemacht; außerdem ist ebendaselbst eine Scala angeschrieben, in welcher der Vollzug der Ölung durch Eintragen der Ziffer 1 mit Ölfarbe in dem betreffenden Monatsfelde anzumerken ist, und zwar mit weißer Ölfarbe bei geraden und mit rother Ölfarbe bei ungeraden Jahreszahlen.

b) Ebenso haben die Heizer das Reinhalten und Schmieren der Lagerführungen, Bremsen, Puffer und Kupplungsbolzen bei den Wagen unter Aufsicht des Locomotivführers zu besorgen.

c) Der Führer erhält ein Anschaffungsbüchel, in welchem die Menge und Gattung des ausgefaßten Schmier-, Putz- und Brennmateriales eingetragen wird.

Zeitweilige gründliche Untersuchung der Maschine.

10. Der Locomotivführer hat von Zeit zu Zeit eine gründliche Untersuchung seiner Maschine zu dem Zwecke vorzunehmen, um etwaige Lösungen, Anbrüche und beginnende Schadhaftigkeiten, die nicht unmittelbar sichtbar und zugängig sind, zu entdecken und deren rechtzeitige Behebung vornehmen zu können.

Über alle Untersuchungen und die dabei vorgefundenen Mängel hat der Heizhausleiter (Maschinenmeister) genaues Vormerk zu führen.

Die Mängel sind möglichst sofort zu beseitigen, eventuell die betreffende Maschine außer Dienst zu stellen.

* * *

Beiderseits der Niveaukreuzungen mit der k. k. Staatsbahn in Wilten und mit der k. k. pr. Südbahn nächst Loretto sind stabile Haltsignale angebracht. Bei diesen Signalen hat jeder Zu ohne Ausnahme anzuhalten und darf die Fahrt erst dann fortgesetzt weiden, wenn der Wächter der Hauptbahn das Zeichen zum Weiterfahren gegeben hat und die Signale an den Schranken auf freie Fahrt gestellt sind. Außerdem hat sich noch vor der Ingangsetzung des Zuges der Locomotivführer und Zugsführer des Localbahnzuges zu überzeugen, daß die Schranken vollständig geöffnet sind und daß das Geleise der Hauptbahn frei ist und die Kreuzung ohne Gefahr befahren werden kann.

Besonders bei Nebel und Schneegestöber, Hagel etc. ist die größte Vorsicht bei Befahrung der Kreuzungen anzuwenden.

Für die Digitalisierung wurde das Exemplar Signatur "+C142160600" der Universitätsbibliothek Innsbruck verwendet.