Die Besteuerung der Bergleute in Sterzing


G. Mutschlechner
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Die Bergleute nahmen schon immer eine Sonderstellung ein. Weil aber Unklarheit und Unsicherheit herrschten, holte sich der Bergrichter in Sterzing, Andree Wilhelm Greber zu Wolfsthurn, am 2. März 1682 bei der Regierung und Kammer Bescheid, wie es wegen der Steuerbeschreibung bei den Knappen und Bergwerksverwohnten *) gehalten werden soll. Daraufhin wurde ihm am 18. April mitgeteilt, dass der landgerichtlichen Obrigkeit in Sterzing die Beschreibung nur bei jenen Knappen und Bergwerksverwohnten gebührt, die so viel Grund und Boden haben, dass im Todesfall und in anderen Fällen die landgerichtliche Obrigkeit darüber zu handeln hat. Bei allen anderen hat der Bergrichter die Beschreibung und Bereitung vorzunehmen und so zu verrichten, wie es bei den im Unterinntal befindlichen Knappen und Bergwerksverwohnten gehalten wird.

Diese Entscheidung wurde gleichzeitig auch dem Pflegeverwalter in Sterzing bekanntgegeben.

Quelle: Tiroler Landesarchiv, Reihe Causa Domini, Bd. 50, 1682, fol. 125

*) Das waren alle mit dem Bergbau direkt oder indirekt verwandten, das heißt verbundenen Personen.

Quelle: Georg Mutschlechner, Die Besteuerung der Bergleute in Sterzing, in: Der Schlern, Monatszeitschrift für Südtiroler Landeskunde, 68. Jahrgang, 6. Heft, Juni 1994, S. 373.
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