30 STUNDEN HAFT WEGEN DARMWIND

Strafbarkeit der Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes.
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Schönkirchnerstraße 1, 2230
Gänsendorf; AZ. 3-4776-90 vom 28.5.1990

Strafverfügung

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen
Zeit: 20.5.1990 - 7.25 Uhr
Ort: Ortsgebiet Zisterdorf in den Amtsräumen des Gendarmeriepostens Zistersdorf

Tatbeschreibung:

Durch die Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes den öffentlichen
Anstand verletzt. Übertretungsnorm: § 1 lit b des NÖ Polizeistrafgesetzes;
S 500,- (Anm.: ca. 37 Euro.)

Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden.

Durch Ihr Verhalten, welches geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Sie haben in Anwesenheit von drei Gendarmeriebeamten angekündigt "Jetzt lasse ich einen Schaß" und diesen dann hörbar entweichen lassen.

Übertretungsnorm: Art IX ABs I Z 1 EGVG 1950. Strafnorm und verhängte Geldstrafe: Art IX Abs 1 EGVG 1950; S 500,-. Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden

Quelle: E-Mail-Zusendung von Rob, 21. September 2004.