Aus alten Urkunden

Was soll man von all diesen alten Sagen und Bräuchen, von diesen seltsamen Berg- und Flurnamen halten . . .? Sind es nur sinnlose Erfindungen oder eine Art schöngeistiger Liebelei, um aus Nichts Etwas zu machen . . .?

Vor allem muss diese eine Tatsache betont werden:

Jeder Sage liegt ein wahrer Kern zugrunde, sofern es sich um eine ursprüngliche, im Volk verankerte und aus dem Volk erwachsene Sage handelt! So kann bei den mehrfach erwähnten Totensagen der Hintertuxer tatsächlich nachgewiesen werden, dass die Bewohner von Hintertux bis 1483 kirchlich der Pfarre Matrei unterstellt waren, ja, dass die Siedlung Hintertux von Schmirn, also vom Wipptal aus angelegt worden ist; denn ein Berg joch ist nicht völkertrennend, sondern verbindend, was beim Brennerpass besonders zutrifft. Politisch gehörte Hintertux bis zum Jahre 1928 zum Gericht Steinach.

Weiters: auf dem Waldmannshof von Egg bei Vinaders (heute Pauler) wird von einer Mordtat erzählt, die sich vor vielen Jahren im Haus zugetragen haben soll. Aus den Verfachbüchern des Gerichtes Steinach ergibt sich tatsächlich, dass im Jahre 1544 der dortige Bauer Joß Holzmann von seinem Nachbar Hanns Nagele bei hellem Tage erschossen wurde. Die Sage weiß sogar mehr zu erzählen als das Gerichtsbuch!

Ein drittes Beispiel: der Erbhof der Familie Schlögl, der sich seit mehr als 200 Jahren im Besitz derselben Familie befindet, trägt den Namen „Bergler“. Dieser Name soll der Tradition nach deswegen entstanden sein, weil die Vorfahren dieser Familie auf dem „Bergl“ St. Magdalena in früheren Jahrhunderten Mesnerdienst geleistet haben. Deswegen nannte man sie die „Bergler“. Tatsächlich lässt sich dies nachweisen, ja im Jahre 1654 ist „in Monte S. Magdalene“ „Vrsula, filia leg. Caspari Schlögl et Catharina Purrin“ getauft worden.

So liegt tatsächlich jeder aus dem Volk erwachsenen Sage ein wahrer Kern zugrunde. Demgemäß sollen die hier erzählten Sagen und Gebräuche gewertet werden. Jeder Berg- und jeder Flurname, so klein und unwichtig er auch scheint, ist trotzdem ein wichtiger Zeuge des alten und ältesten Lebens unserer Vorfahren. Kein Bergname ist sinnlos entstanden. Keine Flur ist ohne Grund und Geschehen benannt worden. Immer und überall spürt man den geheimen Hauch der Volksseele . . .

So sind auch Sagen und Bräuche nicht von ungefähr entstanden oder künstlich großgezogen worden, sondern ihnen liegt die letzte Erinnerung an die ältesten Geschehnisse der ältesten Kultur- und Siedlungsgeschichte zugrunde. Das, was die Sagen nur ahnen lassen, leuchtet aber wie ein heller Lichtstrahl durch das Dunkel der Vergangenheit — im Lichte der Geschichte!

Dass die Besiedlung des Wipptales aus dem bajuwarischen Volksraum erfolgt ist, steht geschichtlich außer Zweifel. Es mögen aber schon in früheren Jahrhunderten germanische Stämme durch das Wipptal nach dem Süden gezogen sein, von denen sich vielleicht Splitter dauernd in dieser Berggegend niedergelassen haben. Egger denkt z. B. an germanische Stämme aus dem Norden, so die Rugier, Heruler, Goten, Langobarden und Juthungen oder andere. Zur vollen Besetzung durch die neuen germanischen Eroberer, durch den Stamm der Bajuwaren, aber ist es schon spätestens zu Ende des 6. Jahrhunderts gekommen. 95) „Mit dem Einrücken der Germanen erfolgte ein weitgehender Bruch mit der Vergangenheit“, das heißt, das rätoromanische Volkstum, das keineswegs stark war, ist im germanischen Kraftüberschuss aufgesogen worden. So fehlt zum Beispiel „jede Spur eines Nachwirkens des rätoromanischen Rechtes bis ins Hochmittelalter“. 96) Auch folgende Tatsache muss — mit Rücksicht auf die früheren Ausführungen — besonders hervorgehoben werden, dass die neuen Eroberer noch als Heiden, also mit der ursprünglichen germanisch-heidnischen Religion in das Land gekommen sind, während die Christianisierung erst später erfolgt ist und in manchen abgelegenen Bergtälern sich wohl bis ins 9. Jahrhundert verzögert hatte. Ja, die tiefer greifende Christianisierung hat wohl noch länger auf sich warten lassen.

95) Vgl. Wopfner, Besiedlung unserer Hochgebirgstäler, S. 54; ebenso Heuberger, Rätien, I., S. 142 - 145.
96) Heuberger, Rätien, I., S. 146.

Diese Annahmen spiegeln sich auch in den ältesten überlieferten Personennamen wieder: Aus der ältesten Urkunde dieser Zeit, die siedlungsgeschichtlich ungemein aufschlussreich ist, der sogenannten „Quartinus-Urkunde“, ergibt sich ein wertvoller Überblick über die damalige Bevölkerungsschicht. In der am 17. Jänner 828 „ad Wipitina“ (Sterzing-Wipptal) ausgestellten, zum zweiten Mal erneuerten Schenkung sind 29 Zeugen vor dem Vogte Ellanperht des Bischofs Hitto erwähnt, und zwar: Willihelm, Marcheo, Cundalperht, Alphoh, Anno, Auto, Odalker, Hucperht, Petto, Adalhart, Landfrid, Paldinc, Wicci, Eigil, Tozi, Alpkis, Orilius, Dominicus, ein anderer Dominicus, Passivus, Currentius, Sindo, Magister Harimar, Sintarivizzilo, Erinperht, Williport, Pernwin, Immo, Einhart“. Auch in der ersten zu Innichen im Pustertal gegebenen Ausstellung der Urkunde sind gut zwei Drittel der Namen deutsch, während in der dritten Ausstellung zu Brixen fast nur Deutsche als Zeugen erwähnt sind, und zwar: „Erimperht, Willihelm, Kerhoh, Hiltiperht, Anno, Willipert, Helpfrih, Sigiperht, Adalperht, Wasagrimm, Oadascalch, Rihheri, Anthelm, Reginperht“. 97)

97) Anselm Sparber, Die Norici der Quartinus-Urkunde vom 31. Dezember 827 (Schlernschriften XXX), Innsbruck 1935; dort auch weitere Literaturangaben!

Aus dieser Anführung kann man ersehen, wie die Namensgebung zur selben Zeit ausschaute, nur einige, typisch christianisierte Namen wie Dominicus oder auch Namen der romanischen Urbewohner tauchen auf. Von diesen Zeugen heißt es außerdem: „Isti sunt, qui illam traditionem viderunt et legitime per aurestracti sunt.“ Dabei wird auf den bajuwarischen Brauch hingewiesen, wonach die Zeugen einer Urkunde bei den „Ohren gezogen wurden“. Auch bei Grenzbegehungen wurde dieser Brauch beachtet, und den jungen Buben, die dabei sein durften, zu guter Letzt eine schallende Ohrfeige versetzt, damit sie sich den Grenzstein zeitlebens gut merkten! 98)

98) Vgl. Mailly, Deutsche Rechtsaltertümer, S. 64 ff.

In einer Schenkungsurkunde, ausgestellt zu Brixen 985, wo ein „beneficium in loco Muron“ (Lehen in Mauern bei Steinach) erwähnt wird, finden sich folgende Zeugen: „Adalhoh, Gotti, Pezili, Eccihart, Gerhoh, Tietpreht“! 99)

99) O. Redlich, Die Traditionen des Hochstiftes Brixen, in: Acta Tirolensia, I. Nr. 11 und Nr. 53 (Matrei).

Auch die ältesten Hofnamen des Wipptales lassen einen wichtigen Schluss auf die Besiedlung zu: Gerade die Nebentäler und Berghänge sind fast durchwegs später besiedelt worden und ausschließlich von Deutschen! Denn „als die Baiern sich in Tirol niederließen, war noch die Mehrzahl der Nebentäler und ein großer Teil der Haupttäler dunkel von der Fülle des Waldes". (Wopfner.) Die Rodung der Wälder und die Gewinnung neuen Kulturbodens stellte nun ein wichtiges Arbeitsfeld der neuen Bewohner dar. Sie eroberten die Berge im wahren Sinn des Wortes mit Axt und Haue! Die ältesten Hofnamen künden vielfach die Namen jener deutschen Bauern, die sich erstmals hier niedergelassen oder auf dem Hof gelebt haben: 100)

100) Vgl. Die Wipptaler Höfe, I. und II. Band.

Im Matreiwald taucht der Name auf: Erhärt der Raeichel, 1332; oder H. der Veuhter (Fichter), Chuonrat bi der Vaeuchte — Chuono — Filius Sifridi pey der Vaeuchte; Fritze der Lercher, Eysenrich und Chunrat der Nefe; in Matrei Hainrich der Hewrlinch und andere; in Obveldes Ulreich der Wider; Ulreich Stoltz; Ch. der Schiltenperger; dann in Steinach: Ulrich der Haecke, Heinrich der Vetter, Berchtold von Stainach, Oswald Snebeis (Schneeweiß), Hermann in der Hueben, Heinrich der Vogel, Heinrich der Neythart, Suechenhammer, der Götschel zu Steinach, und andere; dann die schönen deutschen Namen in der Gemeinde Gries: Tegenhart von Haelenstain, Heinrich ab dem Staine, dann die in der Rodurkunde von 1337 erwähnten Häusernamen von Gries — Nößlach — Vinaders: Frütze datz dem Furte, der Schmid in dem Ritten, Conrad der Mullner, Andre an dem Lueg, der Pallmer, der Reiche, der Rötschen datz dem See, Hermann auf dem Staine, der Franckhe, Dietmar in dem Ritten, der Haidweger, der Maysen, der Randolt, Hetzel, Der Prantstatt, Prechtel ze Talatsch, An der Wysen Hilprant, der Waldmann von Egg, Propst von Egg, Rudolf von Egg, Fritz in der Waldeben, der Helt, der Riser. Chunrad der Zäher (Zagler), Meinhard, Fritz des Twangers Sun; dann in Obernberg: Der Asser, Albel Hewstadl, der Pfeiffer, Pitrolfin (Biterolf, Name in der deutschen Heldensage!), Waltmann, genannt Plärre, der Vogelweiderhof (1288 datz Vogelweide, 1400 in dem Vogelgesang! Wie poetisch!), Der Gogel, Hafenlueg, Haidekker, Hammer, Reinold (Regnold) u. a. . . in Trins sind es vor allem deutsche Namen wie: Eberle der Schopf, Chunrat Ruedeger, Eysenreich, der Plonschilt, Parschalk, Tolde der Rasle, Chunrad Helbling, der Hutzel; dann in Gschnitz: „Ze Stude“, 1313, später Tolde der Stawde (Stand), Waltze ze Troge (Troger), Hermann von dem Trog, Wittege (Witting) Schwaige, Alvaier Hof, Walzo daz (zu) Sandesowe (Sandesau). Seltsame Namen klingen aus den alten Höfen des Valser Tales: Der Tolde in der Gruebe, Der Alberhof, Der Suller, Der Richinch, Chuenrat der Puttereicher, Haderler (Haduwin?), Der Gotschalcher (Gottschalk), Heinrich von Ladsteten, Der Voelchle (Friedrich Völchel), Hermann an der Stickel, Chunrat der Zotler, Der Heldinger.

Ebenso weist das Schmirntal eine Reihe deutscher Hofnamen auf: Der Engelmar in dem Larenswalde, Hainrich ze Rorach, Der Laentfrieder, Perhart Hainze, Eberhart in der Grueben, Chunzlin in der Owe, der Spervogel (Chunrat der Spervogel), Isenchiwe, der Wampenhof, da der Jung aufsitzt, Chuntz der Lauser, Wolfprechtshof in Ladins, Chuonrat der Waldebner, Tolde unterm Schrofen, Hermann der Pirchlauner, Fritze der Strobelinne, „apud Hahkenin uxor Gotschalci“ (bei Hochgenein die Frau des Gotschalk) und zum Abschluss noch das Guldeinlehen oder Ellarslehen in der Schmirner Leite, sowie Engelmayr in der Leite.

Uralt sind die Hofnamen von Mauern: Der Willehalm vom Mauern, Pernhardus Genter, der Ratgeb, sowie die seit dem 14. Jahrhundert erwähnte Wipptaler Familie Spörr in Mauern und Peer in Tienzens.

Uraltes Brauchtum lässt sich auch aus vielen Rechtsbräuchen erschließen, die mündlich oder schriftlich bis auf unsere Zeit gekommen sind. „Wir haben in unserer deutschen Entwicklung Zeiten gehabt, in denen das Volk überall und jedes selbst zu Rechte saß. Das Recht, das es sprach, war Volksrecht!“ 101) Dieser Grundsatz trifft besonders für Tirol zu, wo sich ja der Bauer einer größeren Freiheit erfreute. Die alten Rechtsanschauungen wurden zuerst von Geschlecht zu Geschlecht überliefert. Seit dem 13., jedoch stärker seit dem 14. Jahrhundert sind diese alten Rechtsanschauungen vielfach schriftlich wiedergegeben worden, in den sogenannten Weistümern! Aus diesen Weistümern, die nichts anderes darstellen, als das alte, von den Urvätern überkommene Recht, lässt sich ein wertvoller Rückschluss auf das Rechtsdenken des Volkes machen. Auch aus dem Wipptal sind mehrere solcher Weistümer erhalten, so von Pfons, dann von Mauern, Trins, und die sogenannte Dorfordnung von Steinach von 1588. Nur weniges kann hier aus den sehr interessanten Rechtsbräuchen angeführt werden. Aber die wenigen Beispiele beleuchten geradezu das unverdorbene, triebhafte und naturhaft eingestellte Denken der Vorfahren, denen das komplizierte Rechtsdenken verhasst war. Als zum Beispiel 1588 der Wald vernachlässigt und nicht ausgeputzt war, so dass die Weide beeinträchtigt wurde, mussten „am Erchtag und Mitwoch, was Knecht und Pueben sein“, in den „Holzwalt gehen und aufräumen“. Um fünf Uhr früh mussten sie sich schon stellen und den ganzen Tag fleißig der Arbeit nachgehen! Manchmal war dem Bauern das Recht gegeben, selbst zu handeln, wenn ihm ein größerer Schaden geschah: denn wenn ein Schwein in seinem Acker Schaden macht, dann „mag einer dasselbe Schwein erschlagen und in den Wiele (Graben) legen“. Damit soll er dem Recht nicht schuldig sein.

101) Franz Arens, Das Tiroler Volk in seinen Weistümern.

Eine große Rolle spielte der Hammerwurf im Wipptaler Rechtsleben. Der sagenhafte Hammerwurf des Hoggeneiner Riesen wurde schon geschildert. Aber dieser alte Rechtsbrauch hat auch eine historische Niederschrift in der Steinacher Dorfordnung vom Jahre 1588 gefunden, wo es heißt:

 „Mer haben wir Recht, oben gegen den Berg soll er mit ain Fueß an dem Zaun (?) stehen, und als er mit der Hackhen hinauf gegen den Berg gewerfen mag, das soll man in haien“ (d. h. so viel Holz gehört ihm). Wenn dieser Brauch noch zu Ende des 16. Jahrhunderts und in späterer Abschrift dieser Urkunde bis zum 17. Jahrhundert bestanden hat, dann muss es sich um einen tief erlebten Brauch gehandelt haben, der früher im Wipptal ganz allgemein üblich war. 102)

102) Dorfordnung von Steinach im Steinacher Gemeindearchiv (Innsbruck, Landesarchiv), veröffentlicht in: Tiroler Weistümer, Bd. II, Jahrzahl um 100 Jahre verfehlt; nicht 1688, sondern 1588!

Alt waren auch die Rechtsbräuche in Trins; im dortigen Weistum von 1410 heißt es u. a. vom Dorfmeister:
„Da pracht daz recht: Ich solt dreizehen oder fünfzehen Mannen der eltisten und pesten, so ichs an dem rechten gehaben möcht hin dannen gepieten, die solten darumb sagen, wie daz mit alten rechten und gewonheiten herchomen wer! Also sprach ich zu wohl fünfzehen erbaten Mannen, ieden besonder auf sain aid, daz er saget, waz im darumb kunt vnd gewissen were — — —“.

Da sagen sie dann unter anderem: „Wenn sie ainen für gepieten vnd in ze hause vnd hoff chomen, vindet er niemant zu hause und ze hoff, so soll er ainen span aus der Firstseül schneiden und den mit im pringen, zu ainem warzaichen, daz er da geweden ist — — —“.

Aus diesen Rechtsbräuchen ergibt sich, dass man fünfzehn der ältesten und besten Bewohner der Dorfgemeinschaft aufgefordert hatte, dass sie das alte Recht bekunden sollten. Daher heißt es immer wieder in alten Urkunden: „Nach altem Recht und Herkommen!“ Dieses Festhalten am Alten und das Hervorheben der Achtung gegenüber den ältesten Bewohnern findet sich immer wieder in alten Rechtsbräuchen. Bei einem Gebietsstreit der Gemeinde Steinach mit Trins treten eine Menge solcher alter Zeugen auf, von denen einige 90 Jahre alt waren, die die alten Grenzen zu bezeugen hatten. Im Weistum von Steinach wird darauf hingewiesen, was in dem Weistum von Münstertal schroff ausgedrückt wurde: „Und wenn ainer nit tun wolt, was seine vorderen getan haben, so soll man ihn zwingen!“

Weiters findet sich in dem zuvor erwähnten Trinser Weistum der kulturhistorisch eigenartige und seltene Brauch, dass der Dorfbote „einen Span aus der Firstsäule“ schneidet, um damit seine Anwesenheit zu bekunden. Einerseits sollte damit der Eigentümer des Hauses verständigt werden. Andererseits hatte der Dorfbote gegenüber dem Dorfmeister oder dem Richter ein Zeichen, „dass er da gewesen ist!“ Daraus ergibt sich aber auch die Bedeutung des „Firstbaumes“ und der wohl vorgebauten Firstsäule überhaupt. 103) Ja, diesem Brauch liegt eine germanische Anschauung zugrunde, die sich in den deutschen Rechtsaltertümern und Sagen vielfach offenbart: „Die gerichtliche Übergabe eines Hauses wurde symbolisch dadurch bewerkstelligt, dass der Fronbote einen Span aus dem Türpfosten hieb und dem neuen Besitzer einhändigte, in Franken war es üblich, bevor die Braut die Schwelle betrat, aus dieser einen Span zu schneiden und ihn zum Schein zu verschlucken. „Dadurch war sie an das Haus gefesselt.“ 104) So hat sich bei diesem Rechtsbrauch in Trins eine alte Anschauung bis zur neuen Zeit herauf erhalten. Die Ortschaft Trins erfreute sich überhaupt eines früher recht „konservativen Denkens“. So hat in Trins der Nachtwächter fast bis zum Jahre 1900 sein altes Sprüchlein gesungen und seine Runde „im wirklichen Sinn des alten Nachtwächterbrauches“ gegangen. Talbekannt ist der Trinser Schulstreit um das Jahr 1870, der an dieser Stelle lieber nicht der Vergangenheit entrissen sei.

103) Weistum von Trins, 1411 im Trinser Gemeindearchiv, veröffentlicht wie oben.
104) Mailly, Deutsche Rechtsaltertümer, S. 40.

Das Bauernvolk stand daher durch alte Bräuche, die seit Jahrhunderten tief verwurzelt waren, in gegenseitigem Rechtsverhältnis. Der beste Richter war die Dorfgemeinschaft und die Überlieferung. Aber schon seit dem 14. Jahrhundert sind auch aus bäuerlichen Gemeinden, wie Trins, Urkunden erhalten, wo sich einige Bauern an den Richter von Steinach um Rechtsprechung wandten. Ausdrücklich heißt es, dass jemand „vor der Schranne" gestanden ist. Meist geschah dies, wenn jemand das Recht verweigern wollte.

Andernfalls aber kann man beobachten, dass die Bauern noch zu Beginn des 16. Jahrhunderts mit dem Gericht nicht viel zu tun haben wollten; es sei denn, dass sie selbst etwas benötigten. 1516 klagt Hartmann Jager als Rieger von Vinaders, da Cristan Staud gegen Thoman Holzmann Klage geführt hat. „Hat der Fronpot den Holzmann dreimal geruefft, aber nicht erschienen!“ Trotz der dreimaligen Ladung erschien der Beklagte nicht vor Gericht, obwohl er kurz vorher in einer Klage gegen Hartmann Jager den Weg zum Gericht gut gefunden hat. 105) Noch im 17. Jahrhundert hat der reiche Bauer auf dem hochgelegenen Waldmannshof auf Egg, Wolfgang Tschugg, einen für diese Zeit kaum verständlichen Widerstand dem Gericht entgegengesetzt. Tagsatzung auf Tagsatzung waren erfolgt, die Kosten wuchsen immer höher, aber der Bauer ließ sich nicht zu einer Bezahlung oder zu einem Vergleich bewegen. Im gleichen Sinne ist es wohl zu verstehen, wenn der Fronbote keinen leichten Stand hatte. Mehr als einmal ist es vorgekommen, dass man seiner Aufforderung schweren Widerstand entgegensetzte. Ja, der Raufer Pragler von Schmirn, Toppeler genannt, wehrte sich sogar mit Spieß und Wehr gegen die Gefangennahme durch den Fronboten.

In späterer Zeit scheint der Fronbote bei den im allgemeinen gut gestellten Wipptaler Bauern ebenfalls nicht am besten gestellt gewesen zu sein. Man nannte ihn mit dem bezeichnenden Wort „Der Bettelrichter“. Als er einmal bei einem alten Häuslerbauer in Vinaders etwas wollte, hat ihn der Bauer kurzerhand bei der Hosennaht gepackt und ihn im wahrsten Sinn des Wortes bei der Tür hinausgeschmissen. (Fürst.)

105) Gerichtsbuch Steinach 1516, Fol. 12.

Aus diesen Tatsachen lässt sich die Abneigung des bäuerlichen Volkes gegen das neue römische Recht deutlich erkennen. Es ist auch auffallend, dass gerade im 16. Jahrhundert eine wilde und draufgängerische Zeit, voll von Raufereien und Streit, ja von manchen Totschlägen angebrochen war. Aber obwohl einerseits das bekannte Strafrecht der sogenannten „Lex Carolina“ zur damaligen Zeit in deutschen Landen üblich war, ist für das Wipptal kein einziger Fall nachweisbar, dass für eine Gewalttat die Strenge der neuen Gesetze zur Anwendung gekommen wäre! Wie viele Totschläge, wie viele Gewalttaten, wie viele grimmige Streitereien, wo einmal 1542 der Cristan Holzer am Brenner seinem Gegner mit der Waidpraxe die „dengge Hand“ fast abgeschlagen hat, wie viele solche Fälle sind heute noch in den Gerichtsbüchern von Steinach enthalten! Aber in keinem einzigen Fall wurde jemand zum Tode verurteilt, in keinem Fall ist die Anwendung der neuen römischen Rechte zu erkennen!

Ganz grimmig ist es zur Zeit des 16. Jahrhunderts im Wipptal zugegangen! Da hat man sich nicht mit Handschuhen angefasst, sondern wenn es einmal zum Streiten gekommen war, dann wurde „Wöhr und „Degen“ oder „Schlagschwert“ oder „Waidpraxe“, ohne zu überlegen, gezogen und man ist gegeneinander losgegangen. Schwere Verwundungen hat man sich gegenseitig beigebracht und nicht selten lag jemand tot auf dieser bäuerlichen „Walstatt“. Diese manchmal furchtbaren Raufereien waren wohl ein echtes Erbteil des germanischen Blutes der dortigen Bauern. Das Gerichtsbuch weiß eine Menge von Totschlägen und schweren Raufereien zu erzählen. Besonders die Familie Pacher in Vinaders hat sich hei den Raufereien wild hervorgetan; nur wenige Beispiele seien erzählt: 106)

106) Die folgenden Angaben aus den Gerichtsbüchern des Gerichtes Steinach im Tiroler Staatsarchiv.

1526 fielen der Vater Oswald Pacher und seine Söhne Christel, Peter und Hansel den alten Jörg Nagele von Egg und seine Söhne Oswald und Steffan an. Peter Pacher nannte den Oswald Nagele „ain Kumaul“. Da haben sie dann beim Zaun zusammengeschlagen. Der alte Pacher stieß den alten Nagele mit einem Ranten nieder. Christi Pacher stach mit der Hellebarde auf die Nagele, Peter Pacher tat dem Oswald Nagele einen Schaden unter der Nase mit dem Messer. Noch im selben Jahr verlor Christel Pacher das Leben bei einem Streit. 1532 erschlugen Oswald Pacher und seine Söhne Peter, Hansl und Sebastian mit Christi Höllthaler den Rupert Fest von Vinaders. Ganz eigenartig war das Urteil, worauf noch später Bezug genommen werden soll. Die zehn Kinder des Pacher sind den Spuren ihres schneidigen Vaters getreulich gefolgt; ein ganz verwegener Mann, aber auch sehr rührig und angesehen, war Steffan Pacher. Die Gerichtsbücher um 1550 bringen fast in jedem einige Prozesse gegen diesen Raufbold, der sich einmal nicht scheute, hoch zu Ross über die Stiege beim Wirtshaus des „Gley“ in Gries hinaufzureiten. Im Jahre 1551 hat derselbe Pacher den Kuraten Niklas „mit Füßen gestoßen und auf die Sidltruechen geworfen“. Dann hat er den Kuraten „zu der Tür die Finger geklemmt und druckt, dass ihm das Bluet ausgangen ist“. Über solchen Schaden hat der Kurat bis an sein Ende geklagt. 1559 ist es dem Steffan Pacher aber selbst sehr schlecht gegangen, als er böswilligerweise das Ross des Gylgg Wolff von Steinach aufhalten wollte. Aber der starke Reiter hat dem Ross die Sporen in die Weichen gedrückt, so dass es den Pacher niedergetreten und noch eine Zeitlang mitgeschleift hatte. „Dabai hat er ain Laibschaden empfangen — — — an der linggen Axl, zusambt etliche Streich an den Kopf.“ Zu seiner „volkommen Gsundt hätt er nimmer kommen können!“, jammert er vor Gericht. „Seine lingge Axl tue leider schwinden!“ Aber dabei bedachte er nicht, dass er im vergangenen Jahr 1558 beim Kegelspiel ganz grob umgegangen ist. Allerdings war er „etwas bezecht“. Da zog er „die Wöhr heraus“ und hat mit dem Sigl Hammer „gescherzt“. Als die Kegelkugel vorbeirollte, hat er „in die Kugel gehackt und die Kugl an der Wöhr aufgehebt“. Pankratz Nagl als „Schöldrer“ wollte die Kugel holen, aber da stach ihn der Pacher „scherzhaft“ in die Weichen mit der Wöhr, „dass der Kegelbub auf einen Holzhaufen gefallen ist“. — „Die ganze Nacht hab das Herz zittert und hab der Bue kain Rueh mehr gehabt.“

Aber auch Christel Pacher klagte 1523 vor Gericht „wie In der Thoman Holzmann geschlagen hab mit ainem Pail und mit ainem mösser gstochn!“ 1534 hat Hanns Holzmann in Gries mit mehreren anderen eine grimmige Streiterei auszustehen, wo ebenfalls mit „Tegen und Schlagschwert“ vorgegangen wurde. 1550 hat der starke Raufer Michl Töchterler von Obernberg ein schweres Stück gegen eine ganze Reihe von Gegnern zu bestehen. Mit Holzscheitem, aber auch mit der „plossen wör“ und dem „ploß schwert“ sind sie gegeneinander bis zum schweren Blutvergießen vorgegangen. 1556 musste der geachtete Hartmann Jager in einem Streit mit Wolfgang Stand von Obernberg das Leben lassen, ebenso wie auch der Sohn Jörg Jager schwer verwundet war. Mit der „Wöhr“ hat der Wolfgang Stand den Hartl in dunkler Nacht niedergeschlagen.

Aus diesen wenigen Fällen ersieht man vor allem die eine, kulturhistorisch sehr wertvolle Eigenart der Wipptaler, dass man noch im 16. Jahrhundert „in Kirch und Gassen“ seine Waffen getragen hat. Die Waffen waren der Mannesstolz. Die Waffen hat auch der Sohn vom Vater jeweils ererbt, z. B. „Wöhr und harnisch“, wie es oft in den Abhandlungen des 16. Jahrhunderts heißt. Ein anderesmal heißt es: „Wör, püxen vnd Stahl!“ (1544).

Das Waffentragen stellt einen echt tirolischen, von den alten Vorfahren ererbten Charakterzug dar. „Waffenspiel und bewaffnetes Auftreten bei Festlichkeiten“, ist eine Vorliebe der Tiroler. 107)

107) Arens, Das Tiroler Volk in seinen Weistümern, S. 93.

Es wurde schon erwähnt, dass die strenge Lex Carolina im Wipptal, soweit es die vorliegenden Fälle ergaben, nicht zur Anwendung gekommen ist. Dafür haben sich in der damaligen Rechtssprechung noch viele altererbte Züge des damaligen Volksrechtes lange Zeit gehalten, Bahrrecht genannt. Meist bestand die Strafe bei Totschlägen in Sühnetaten sowie Geldbußen. Große Demütigungen waren damit verbunden. 108)

108) Ebda. S. 260. Der Wipptaler Heimatforscher Dr. Franz Kolb hat eine wertvolle Arbeit über das alte Bahrrecht verfaßt, sowie er auch ein zusammenfassendes Bild über das Leben im 16. Jahrhundert gegeben hat. In solch eingehender Kleinarbeit ist das kulturgeschichtliche Leben der Vergangenheit früher wohl kaum geschildert worden.

1556 heißt es im Urteil gegen Wolfgang Staud, der den Hartmann Jager erschlagen hatte: „Er mueß parhaupt und parfueß und ungegürtet, vor des entleibten Hartmann Jagers Kindern, Witib, Vötern, Gerhab, Freunden und Schwägern, mit seinem denken (= linken) Fueß allda niederknien und sie in aller Diemutigkeit lautter umb Gottes und des Jüngsten Gerichtes willen pitten, dass sie ime die Entleibung — — — verzeichen und vergeben wellen!“

 „Darauf soll die Freundschaft zu verzeichen und zu vergeben schuldig sein!“

Dann muss er noch viele Busswerke verrichten, wobei man die kirchlichen Sühnewerke deutlich erkennt. Auffallend ist folgendes Busswerk:

 „Allda (in der Kirche) soll Wolfgang Stand parhaupt, parfuß und ungegurt mit einem prinnenden Waxkerzlicht in Hennden, hindter dem Priester von Anfang hunntz zum End knien und Gott dem Allmächtigen um Verzeichung seiner Sünden auch für des Entleibten Seligen Seel, treulich und andechtig kleich pitten.“

"Hernach soll er mit dem priester hinaus zu dem Grab geen und daselbst sich kreuzweis über das Grab legen, so lang, unntz der priester das gebett ob dem Grab gesprochen hat!“

Dann folgen eine Reihe Busswerke dieser und jener Art. Fast bei allen Mordprozessen lässt sich ein ähnliches Urteil nachweisen.

Das Streiten und Raufen hat sich als altes Erbgut lange bei den Wipptaler Bauern gehalten. Besonders an Markttagen konnte es noch bis vor dem Krieg und teilweise bis heute ohne grobe Raufereien nicht abgehen. Das ganze Wipptal war dieser Leidenschaft verfallen, von den Schulbuben angefangen bis zu den Erwachsenen. Zuerst raufte man mit Bauern eines fremden Tales, dann miteinander. Bei einem Markt in Steinach rauften die oberen „Tölderer“ gegen Navis, Matrei, Trins und Gschnitz. Hernach rauften die Nachbartäler miteinander und so ging es weiter. Die Gschnitzer Bauern gingen bei einem Markt oft einige Tage nicht heim. Sie tranken in der Früh und am Abend. In der Nacht lagen sie auf der Wirtsbank, um in aller Früh wieder von vorne anzufangen. Der alte Toggessen-Kasse von Gschnitz, ein bärenstarker Mann, gab sich ohne Rauferei nie zufrieden. Er nahm es immer mit fünf und sechs Männern auf. In Steinach musste er einmal von Gendarmen verhaftet werden. Aber kein Mensch kam ihm bei. So blieb dem Gendarm nichts anderes übrig, als ihm „das Bajonett in den Schinken“ zu stoßen. Da wurde er doch gefügsam. Eigentlich muss es eine Untugend genannt werden und schon mancher Bauer hat Haus und Hof versoffen. Aber das unbändige Kraftgefühl dieser sonst Sommer und Winter in der freien Natur lebenden Bauern musste sich einige Male entladen. Und dann war es ja eine „altererbte Gewohnheit“!

Als sehr altes Erbgut unserer Vorfahren können auch die alten Hofmarken angesehen werden. Für einige Täler des Wipptales, so für Navis und Ellbögen, sind die Hofmarken aus einer schriftlichen Aufzeichnung des 18. Jahrhunderts erhalten. Vielfach sind diese Hofzeichen heute noch in Gebrauch, besonders für die Auslosung und Markung der „Moasl“ (Baumstämme). Außerdem aber finden sich bei den älteren Höfen durchwegs noch am Gebälke oder besonders am Firstbaum ganz deutlich erkennbar und manchmal schön ausgeschnitzt die alten Hofzeichen. Besonders schön ist das Hofzeichen am alten Firsthaus in Vinaders am Firstbaum zu erkennen, so wie dasselbe Zeichen auch mehrfach bei der Balkeninschrift angebracht ist. Ein Hofzeichen sieht man auch noch deutlich am mächtigen Haus des Similer-Hofes, früher Maisenhof genannt, in Vinaders. Das ist insofern auffällig, weil das Haus erst um 1840 neu erbaut worden ist. Man erkennt daraus, dass die Hofmarken noch bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts in Brauch gewesen sind. Die Hofmarken wurden daher das Kennzeichen der alten Höfe und mögen besonders für Werkzeuge und Holzmarkungen, aber vielleicht auch für die Kennzeichnung des Hofes selbst in ursprünglicher Zeit üblich gewesen sein. Sie vertraten sogar die Unterschrift eines Bauern.

Über die Bedeutung der Hofmarken in alter Zeit und ihre Entstehung ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Ein Zusammenhang zwischen Hausmarken und den germanischen Runen ist möglich. Urkundlich lässt es sich nicht nachweisen, aber äußerlich auch nicht leugnen. Aus den von K. Egg in den „Tiroler Heimatblättern“ veröffentlichten Hofmarken von Navis und Ellbögen (1936) ergibt sich ebenfalls diese Übereinstimmung mit den alten germanischen Runenzeichen, ein wichtiger Hinweis für die sinnvolle Herkunft der Hofmarken. Daher lag den Hofzeichen einst gewiss eine symbolische Rechtsbedeutung zugrunde, die aber Geheimnis bleiben wird. Es handelte sich aber keineswegs um unsinnliche Ableitungen (vgl. Sefton-Delmer, English literature, Seite 5). Der Wiener Prähistoriker Richard Pittioni hat bei Ausgrabungen auf der Kelchalpe bei Kitzbühel seltsame Stäbchen gefunden, in die solche Zeichen eingraviert waren. Viele zeigen deutlich einen Zusammenhang mit noch heute bestehenden Hofzeichen derselben Gegend! Damit ist ein wertvoller Hinweis auf Bedeutung und auf Alter der tirolischen Hofmarken gegeben. 109)

109) Konrad Egg, Alte Hofmarken der Gemeinden Ellbögen und Navis, in: Tiroler Heimatblätter, 1937, S. 106.

Sehr lange haben sich auch die auf alte, germanische Sitte zurückgehenden Tädinge im Wipptal gehalten. Schon in der wichtigen Rodurkunde von 1337, nach der die Bauern des Wipptales auf dem Schloss Aufenstein zusammenkamen, sind „Sprecher und Thädinger“ angeführt. „Eleich Thädinge“ sind in Matrei schon seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar. Außerdem fanden zweimal jährlich und zwar im Frühjahr und im Herbst Ehehaftthädinge für die einzelnen Gemeinden statt. Mehrfach wurde auch das ganze Gericht Steinach in wichtigen Rechtsfällen eingeladen. „Es gab also Tagungen des ganzen Gerichtes Steinach, Vollversammlung aller Angehörigen desselben!“ 110) In sinniger Weise erlebten diese geschichtlichen Tagungen im „Wipptaler Heimattag“ in Steinach im Jahre 1936 eine glanzvolle Neubelebung sowie auch im Jahre 1937 der zweite Wipptaler Heimattag in Matrei abgehalten wurde.

110) Otto Stolz, Politisch-historische Landesbeschreibung von Tirol, 1. Teil, S. 379.

Der Name Thäding hat sich noch im Trinser „Hirtenthäding“ erhalten, das jedes Jahr vor dem Almauftrieb öffentlich abgehalten wird.

Quelle: Wipptaler Heimatsagen, gesammelt und herausgegeben von Hermann Holzmann, Wien 1948, S. 230 - 243.