§. 1. Volksgeist.

Jedes Volk ist im Anfange seiner Bildung noch die ganze unaufgeschlossene Fülle dessen, was es im Verlauf der Zeit aus und als sich selbst verwirklicht. Seinen eigenthümlichen Geist zur Anschauung und Vorstellung, wie zu einer allgemein geistigen Wirklichkeit aus sich herauszuringen, ist die Arbeit seiner Geschichte, in deren Gestaltung und Vollendung die mythische, sagenhafte und geschichtliche Zeit nur Stuffen [Stufen] des Bewußtseins sind, welche das Volk über seinen Geist oder über sich selbst gewinnt.


Quelle: Das Heldenbuch und die Nibelungen, Karl Rosenkranz, Halle 1829, S. 3
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