30 STUNDEN HAFT WEGEN DARMWIND
Strafbarkeit der Ankündigung und Ausführung
eines Darmwindes.
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Schönkirchnerstraße
1, 2230
Gänsendorf; AZ. 3-4776-90 vom 28.5.1990
Strafverfügung
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen
Zeit: 20.5.1990 - 7.25 Uhr
Ort: Ortsgebiet Zisterdorf in den Amtsräumen des Gendarmeriepostens
Zistersdorf
Tatbeschreibung:
Durch die Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes den öffentlichen
Anstand verletzt. Übertretungsnorm: § 1 lit b des NÖ Polizeistrafgesetzes;
S 500,- (Anm.: ca. 37 Euro.)
Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden.
Durch Ihr Verhalten, welches geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die
Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Sie haben in Anwesenheit
von drei Gendarmeriebeamten angekündigt "Jetzt lasse ich einen
Schaß" und diesen dann hörbar entweichen lassen.
Übertretungsnorm: Art IX ABs I Z 1 EGVG 1950. Strafnorm und verhängte Geldstrafe: Art IX Abs 1 EGVG 1950; S 500,-. Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden
Quelle: E-Mail-Zusendung von Rob, 21. September 2004.