DIE UNZE
Auf der Stallerlam hinter dem Antholzer See waren die Senner vorzeiten einmal überaus mutwillig und ausgelassen und erlaubten sich manchen bösen Streich. Da der Besitzer der Alm keine Sennerin mehr hinaufgab, weil er Schlimmes damit erlebt hatte, machten sich die Burschen selber eine Dirn, aber eine aus Holz, hängten ihr Lumpen herum und ergötzten sich damit. Dieses Holzbild nannten sie Unze.
Sie gaben ihr zu essen, stellten sie in den Schuppenkasten und kamen zu ihr "fensterlen". Auch andern Übermut trieben sie mit dem leblosen Gegenstand. Auf einmal aber merkten sie, wenn sie das Vieh zusammengetrieben hatten und zurückkehrten, daß das Hausgerät nicht mehr am selben Platze stand, wo sie es verlassen hatten.
Dies wiederholte sich öfters, und die Burschen erschraken bis auf einen, der an keinen Spuk glauben wollte und sich erbot, in der Hütte Wache zu halten, während die andern draußen wären, um zu sehen, wer ihre Milchstötze und Butterkübel durcheinanderzuwerfen sich getraue. Sie waren einverstanden, und der Verwegene blieb allein in der Hütte zurück. Wie nun die andern heimkehrten, wurden sie von Entsetzen erfaßt, denn der Zurückgebliebene war geschunden, und seine Haut hing vorn vom Dach der Hütte herunter! Einer von ihnen schrie: "o weh, o weh, wer hat denn das getan?" "Die Unze hat es getan", rief die hölzerne Dirn aus der Hütte entgegen.
Jetzt sahen sie durch die offene Tür, daß das Holzbild lebendig
geworden und so schnell gewachsen war, daß es schon die Größe
einer erwachsenen Dirn hatte. Sie gaben sich alle Mühe, das Gespenst
wegzubringen, allein es war vergebens, und die Dirn fügte ihnen allen
möglichen Schaden zu. Endlich wurde ein alter Klosterbruder, der
das Geisterbannen verstand, heraufgerufen. Nach längeren Vorbereitungen,
insbesondere nach mehrwöchentlichem Beten, Fasten und Almosengeben,
dem sich alle unterziehen mußten, gelang es dem Pater, die gespenstige
Dirn auf unzugängliche Felsen hinaufzubannen.
Quelle: Heyl, Johann Adolf, Volkssagen, Bräuche und Meinungen aus Tirol, Brixen 1897, S. 610 f.