War Andreas Hofer Diktator?


von Rudolf Granichstaedten-Czerva

Die kritische Geschichtsforschung bleibt nicht bei der Feststellung der historischen Tatsachen stehen, sie sucht den Zusammenhang der Dinge zu ergründen, die Motive zu großen Taten aufzudecken. Von dem Vorherrschen subjektiver Empfindungen des Geschichtsschreibers hängt nun auch seine Kritik historischer Persönlichkeiten ab. Während manche z. B. in Napoleon den personifizierten persönlichen Ehrgeiz, das rücksichtslose Streben nach Ruhm, die Sucht seiner Familie, die Throne aller Reiche zu erobern, sehen, behaupten andere, ihm sei nur das Ziel einer Weltherrschaft des französischen Volkes vorgeschwebt, bei vollständiger Außerachtlassung persönlicher Vorteile.

Auch die Heldengestalt Andreas Hofers wurde immer verschiedenartiger Kritik unterzogen. Vom staatsrechtlichen Standpunkt war seine Stellung als „Oberkommandant" bisher ziemlich ungeklärt.

Um uns nun ein Urteil über die staats-, beziehungsweise verfassungsrechtliche Stellung Andreas Hofers während seiner Regierung in Innsbruck (17. August bis 21. Oktober 1809) zu bilden, müssen wir zunächst über einige Begriffe Revue halten, um uns dann schlüssig zu werden, in welcher Eigenschaft Hofer, den die Weltgeschichte mit Recht als Freiheitshelden ohne nähere Spezifizierung bezeichnet, in der Reihe der Regenten figurierte.

Der Diktator ist ein unumschränkter, vom Herrscher oder vom Volke mit der höchsten Gewalt bekleideter Gebieter. Beispiele in der Geschichte: Fabius Maximus (217 v. Chr.), Sulla (82 v. Chr.), Julius Cäsar (45 v. Chr.), in der Neuzeit: Primo di Rivera (Spanien), Mussolini (Italien). Am häufigsten ist die Militär-Diktatur.

Der Usurpator ist eine Persönlichkeit, die sich durch Verdrängung des rechtmäßigen Gebieters die höchste öffentliche Gewalt anmaßt und gewaltsam an sich reißt, zum Beispiel Oliver Cromwell (England 1649 nachder Hinrichtung Karl I.), D’Annunzio (Fiume). Die Usurpation ist meist mit einer Eroberung des bekämpften Gebietes verbunden.

Der Reichsverweser (Landesverweser) ist ein während der Verhinderung (Erkrankung, Minderjährigkeit, Abwesenheit) des rechtmäßigen Herrschers bestellter Verwalter; zum Beispiel Erzherzog Johann (18. Mai 1848 bis Dezember 1849), Nikolaus v. Horthy (Ungarn).

Der Regent neben dem Herrscher (zum Beispiel Prinz-Regent Luitpold von Bayern 1886 bis 1912, Königin Emma von Holland 1890 bis 1898) hat eine ähnliche Stellung wie der Reichsverweser.

Der Alter ego ist ein vollständig im Namen und im Auftrag des Herrschers handelnder, ihn stellvertretender Bevollmächtigter (zum Beispiel Erzherzog Ludwig 1823 für Franz I., Erzherzog Johann 1848 für Ferdinand I.), ähnlich der Palatin (in Ungarn bis 1853) und der beamtete Statthalter, während der homo regus als designierte Vertrauensperson des Herrschers nur bestimmte Staatshandlungen vorzunehmen hat.

Wir müssen nun die Stellung Andreas Hofers zunächst historisch betrachten. Hofer war seit 11. Februar 1806 bayerischer Staatsbürger. Als solcher erhob er sich gegen den durch den Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 zum rechtmäßigen Herrscher Tirols gewordenen König Max Josef. Zu dieser organisierten Erhebung (Insurrektion) wurde er zwar nicht direkt von Österreich aus beauftragt, aber seine Pläne wurden wegen der Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen des Friedensvertrages seitens Bayerns vom Kaiser gebilligt. Hofers kriegerische Tätigkeit setzt aber erst mit der offiziellen Kriegserklärung Österreichs (9. April 1809) an Frankreich ein; somit war Hofer während des ersten Kriegszustandes legitimer Führer des Landsturmes, so wie FMLt. Marquis Chasteler Führer des regulären Militärs wurde. Daran änderte auch nichts die Tatsache, dass Hofer nach dem Abzug Chastelers das Kommando der Tiroler übernahm. Schwieriger wird die Sachlage, als Kaiser Franz am 12. Juli 1809 zu Znaim den Waffenstillstand schloss, von dem Hofer allerdings nicht offiziell verständigt wurde, der aber die Abberufung des Militärs aus Tirol zur Folge hatte. Der neuerliche Einmarsch der Franzosen (30. Juli 1809) hat die Insurrektion wieder entfacht, die schließlich zum Sieg Hofers in der dritten Berg-Isel-Schlacht führte.

Am 17. August 1809 nahm Hofer im Namen des Kaisers, aber ohne dessen Auftrag (Mandat), von Tirol Besitz und hat sich nicht selbst, sondern wurde vom Volke mit der Regierung des Landes betraut. Hirn (S. 632) begründet diese Regierungsübernahme damit, dass „die politische Macht auf denjenigen übergehen musste, in dessen Hand augenblicklich die militärische lag". Es ist historische Tatsache, dass eine förmliche kaiserliche Bestellung, eine offizielle Autorisierung nicht erfolgte, wenn auch in der Übersendung der goldenen Ehrenkette (29. September 1809) eine Gutheißung von Hofers Handlungsweise seitens des Kaisers erblickt werden kann.

Da Tirol nach der Kriegserklärung durch den Wechsel der tatsächlichen Macht sich im Zustande verwaltungsrechtlicher Anarchie befand, bestand kein rechtmäßiger Herrscher; es konnte daher ein solcher auch nicht verdrängt werden (die bayerischen Beamten waren keine Gebieter), Andreas Hofer ist daher nicht als Usurpator zu bezeichnen.

Da sich Hofer weiters stets nur als Stellvertreter (privatrechtlich als Geschäftsführer ohne Auftrag, negotiorum gestor) des Kaisers betrachtete und stets um Weisungen und Verhaltungsmaßregeln aus Wien (wenn auch vergeblich) bemüht hat, fehlt seiner Regierung das Kriterium der Diktatur, die ohne Einschränkung selbständig herrscht und keine höhere Instanz kennt.

Dass dem monarchisch und dynastisch gesinnten Andreas Hofer das Streben nach einer Änderung der Staatsform (Revolution zur Errichtung einer tirolischen Republik) fehlte, ist selbstverständlich. Auch die Merkmale eines Alter ego oder Palatins fehlen, da die hierzu legitimierende Vollmacht vom Kaiser nie ausgestellt wurde.

Somit bleibt nur die Funktion des Reichsverwesers, in unserem Falle Landesverwesers, übrig; wir halten diese Lösung, obwohl wir zugeben, dass Grenzen zwischen den Begriffen schwer zu ziehen sind, da sie oft ineinander übergehen, für die richtigste. Andreas Hofer hat während der durch den Waffenstillstand hervorgerufenen Verhinderung des Kaisers das Land verwaltet und den Willen, während der nur „ruhenden" Herrscherrechte Franz I. in dessen Namen zu regieren, auch dadurch kundgegeben, dass er sofort nach Regierungsantritt dem Kaiser eine Loyalitätserklärung schickte (19. August 1809) und ihn um Hilfe bat. Hofer stellte den Kaiser vor die vollendete Tatsache (fait accompli), der faktischen Innehabung der Landesgewalt, mit dem Willen, das Land zu besitzen, (animus possidendi beziehungsweise occupandi), aber nicht, es zu behalten (animus domini). Hofer hat sich strenge an die Regeln des Völkerrechtes gehalten, indem er die Kriegsgebräuche beobachtete.

Völkerrechtlich war das Tiroler Volk anno neun als „kriegführende Partei" anzusehen, da es organisiert war, die Waffen offen führte und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtete. Andreas Hofer als Haupt der organisierten Volkserhebung war daher bis zum Waffenstillstand der völkerrechtlich anerkannte Führer eines Volksheeres, nämlich des Tiroler Landsturmes. Er war der Exponent einer leveè en masse.

Mangels jeden besonderen Berufungs- und Ernennungsaktes betreffend die Zuweisung eines bestimmten staatlichen Wirkungskreises (z. B. Landeskommissär) oder besonderer Staatsgeschäfte (Gouverneur) war Hofer niemals Staatsbeamter oder Offizier. Seine Stellung war vielmehr nur eine für die Dauer des Fehlens eines Sachwalters in Tirol geschaffene, vorübergehende, ohne Stabilität und Rangbestimmung. Das Tiroler Volk von anno neun sah in Kaiser Franz stets seinen rechtmäßigen Landesherrn.

Wenn man die gesamte Korrespondenz Hofers mit dem Kaiser beziehungsweise Ergherzog Johann durchliest, findet man nirgends Anhaltspunkte für diktatorische Bestrebungen Hofers, im Gegenteil, es bezeichnete Hofer seine Verfügungen stets als provisorische.

Mit dem Friedensschluss (Wien 14. Oktober 1809) ändert sich allerdings die Sachlage. Der Kaiser hat nunmehr seinen Willen, auf Tirol zu verzichten, offiziell kundgegeben, somit handelte Hofer, da er Tirol noch weiter mit Waffen verteidigte, gegen den Willen des Kaisers. Er verliert damit die Stellung des Landesverwesers und wird Insurgent (Rebell) gegenüber dem rechtmäßigen Gebieter, dem König von Bayern. Mit seiner an den Vizekönig von Italien, Eugen Napoleon, also nicht an Kaiser Franz, gerichteten Abdankung vom 4. November 1809 legt er zwar die im Namen des Kaisers Franz geführte Regierung nieder, kämpft aber weiter und vergeht sich so gegen die Artikel 2 und 3 der Proklamation vom 12 November 1809 (Villach) des Vizekönigs Eugen Napoleon, die auf Grund der Amnestie des Artikels 10 des Wiener Friedens für die Tiroler erlassen wurde.

Solange Hofer an der Spitze der Bauernregierung in Tirol stand — und nur diese Epoche interessiert uns hier —, war er Curator absentis, Sachverwalter, Landesverweser beziehungsweise Landes-Präsidiums-Verweser, wobei den mangelnden Auftrag des Kaisers inzwischen der Wille des Volkes ersetzte. Jeder Umsturzidee gänzlich abhold, fehlen seinem Regententum alle Merkmale der Usurpation oder Diktatur.

Viele neuere Historiker sprechen Andreas Hofer den nationalen Charakter seiner Ziele ab. Dies ist nur zum Teil zutreffend. Hofer war in erster Linie Tiroler, als solcher Österreicher, als solcher Deutscher. Beweis hierfür, dass er von dem von Seiten der österreichischen Regierung geschlossenen Frieden vom 14. Oktober 1809 nichts wissen wollte und dass er die Waffen gegen die stammverwandten Bayern, also gegen Deutsche, richtete. Er war der prominenteste Vertreter des Selbstbestimmungsgedankens, den er mit seinem Blute verteidigte und besiegelte. Die ihm oft zum Vorwurfe gemachte tiefe Religiosität, die ihn bewog, dem Rate von Geistlichen zu folgen, war nur eine Begleiterscheinung seiner starken Individualität. Die Abwehr aller Angriffe auf die Charaktereigenschaften des Tiroler Volkstums, wie auf dessen religiöse Sitten und Gebräuche, Trachten, Schützenwesen, Bauernfreiheit, Kaisertreue war sein Streben, die Bewahrung des Tiroler Volkstumes seine Aufgabe. Der Freiheitskampf der Tiroler war kein Glaubenskrieg, er war auch kein nationaler Krieg, es war vielmehr ein Kampf um die Freiheit der Heimat und der angestammten Verfassung.



Quelle: Granichstaedten-Czerva Rudolf, Andreas Hofers alte Garde, Innsbruck 1932, S. 9 - 12.

Rechtschreibung behutsam angepasst.
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