Hatte Andreas Hofer von seiner Adelserhebung Kenntnis?
von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Man schreibt zwar Friedrich von Schiller, Joh. Wolfgang von Goethe, aber bei Andreas von Hofer sträubt sich die Feder, obwohl ihm das Adelswort gebührt und er noch zu Lebzeiten nobilitiert wurde.
Das Adelsdiplom, das die Nobilitierung Andreas Hofers begründete, wurde erst am 26. Jänner 1818 dem Sohne Hofers, Johann, ausgefertigt. Die Erhebung Andreas Hofers in den Adelstand erfolgte aber schon am 15. Mai 1809, durch ein aus Niederhollabrunn vom Kaiser Franz an den Grafen Agarte ausgefertigtes Handbillet. (Siehe „Andreas Hofers Familie", Österreich. Bundesverlag, Seite 62.) Da aber wegen der Kriegsereignisse das Hofdekret nicht nach Tirol befördert werden konnte (a. a. O. Seite 63) blieb die Frage offen, ob Andreas Hofer von seiner Nobilitierung überhaupt Kenntnis erlangte.
Die Frage wäre zu bejahen.
Der Geschäftsgang bei Adelsverleihungen ging dahin, dass dem Geadelten die kaiserliche Entschließung mitgeteilt wurde, damit er Vorschläge wegen des Wappens machen und um Ausstellung des Adelsdiplomes einkommen könne. Dieser Geschäftsgang wurde, wie wir sehen, auch damals eingehalten, doch konnte die kaiserliche Mitteilung nicht zugestellt werden. Dies schließt aber nicht aus, dass Hofer auf privatem Weg Kunde von seiner Standeserhebung erhalten hat. Martin Teimer, der mit demselben Handbillet zugleich mit Hofer geadelt wurde, hat den Adel „von“ geführt, bevor er das Adelsdiplom erhielt. Eine amtliche Verständigung hat Teimer aber auch bis Ende 1809 nicht erhalten. (Erst 1810 in Warasdin.)
Tatsache ist, dass sich Hofer auch in den amtlichen Ausfertigungen bis zu seiner Abdankung (8. Nov. 1809) und später bis zu seinem Tode niemals des „von" bediente. Voltelini (Forschungen zur Geschichte des Tiroler Aufstandes 1809, Seite 227) meint: „Was nützte es dem Sandwirt, dass ihn Kaiser Franz in den Adelstand erhob und ihm die Aussicht auf ein Lehen eröffnete. Hofer hat nie von dem Adel Gebrauch gemacht; er fühlte wohl, dass der Bauer nicht schlechter sei, als der Edelmann, dass kein Diplom ihm den fehlenden Schliff eines vornehmen Standes gewähren könne, dass er sich nur lächerlich machen würde, wenn er als Emporkömmling den Edelmann spielen würde; und so blieb er, was er war — ein schlichter Bauer". Wir können uns dieser Ansicht Voltelinis nicht ganz anschließen, denn Teimer war schließlich auch ein Bauernsohn und Hofers Nachkommen haben sich des Adelstandes stets würdig erwiesen.
Hierzu kommt nun, dass der Sonnenwirt zu Sterzing, Ignaz Hochrainer in seinen „Erinnerungen" erzählt, dass anfangs Oktober, anläßlich der Verleihung der goldenen Medaille an Andreas Hofer (4. Okt. 1809) „ein kaiserlich österreichisches Dekret in Umlauf gebracht wurde, vermöge dessen der Sandwirt in den Adelstand erhoben und ein Kammergut von jährlich 2000 Gulden Revenuen erhalten sollte." Da der Intendant Baron Hormayr, der selbst zusammen mit FMLt. Marquis Chasteler am 1. Mai 1809 von Bozen aus die Erhebung Andreas Hofers in den Adelstand beim Kaiser beantragte, sich dann bis 29. Juli 1809 in der Umgebung Hofers aufhielt, ist es naheliegend, dass Hormayr, der sich bei Hofer stets beliebt zu machen suchte, ihm von seinem Auszeichnungsantrag Mitteilung machte. In einem Schreiben vom 31. Mai 1809 nennt Hofer den Oberinntaler Oberkommmandanten „k. k. Major von Teimer", woraus hervorgeht, dass Hofer bereits in Kenntnis der Nobilitierung Teimers und damit auch der am gleichen Tage (15. Mai) erfolgten eigenen Adelserhebung gewesen sein muss. Dass Hofer trotzdem von dem Adel keinen Gebrauch machte, dürfte auf sein subjektives Empfinden zurückzuführen sein, jedenfalls ist Josef Hirns Ansicht (Seite 445), dass Hofer von seiner Adelsverleihung nichts erfahren habe, irrig, vielmehr ist es kein Zweifel, dass Hofer von seiner Standeserhöhung Kenntnis erhielt.
[Anmerkung W.M.: vgl auch den Kommentar von Andreas Hofer zu seiner Adelserhebung im Tagebuch von Anton Knoflach am 30. September 1809!]
Rechtschreibung behutsam angepasst.
© digitale Version www.SAGEN.at, Wolfgang Morscher 2009.